Nach dem Arbeitsheft 4 „Ensembles“ von 1975 widmet sich diese Publikation des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege erneut den städtebaulichen Anlagen von Denkmalrang im Rheinland. Der Anstoß zu diesem Heft kam aus der Abteilung Praktische Denkmalpflege dieses Amtes.
Folgerichtig werden im Katalogteil nicht die sich aus einer systematischen Inventarisationsarbeit ergebenden wünschenswerten Denkmalbereiche dargestellt, sondern die Bereiche, die sich nach Erlass des Denkmalschutzgesetzes im Verlauf der letzten 15 Jahre im Rheinland realisieren ließen.
Mit dem bis 1994 erreichten Stand von 81 rechtskräftig geschützten Denkmalbereichen lässt sich ein beeindruckendes, aber leider nicht hinreichendes Bild der städtebaulichen Kultur des Rheinlandes zeichnen. Vieles ging verloren durch die zahlreichen Kriege, die dieses Grenzland im Westen Deutschlands oft verwüsteten und durch den Veränderungsdruck, den Industrialisierung, Agglomeration und Motorisierung mit sich brachten. Andere, historisch hoch bedeutende städtebauliche Anlagen des Rheinlandes sind wegen unterschiedlicher örtlicher Hindernisse noch nicht als Denkmalbereiche geschützt und sind daher nicht in diesem Katalog enthalten. Es erwies sich daher als sinnvoll, dem Katalog der rechtskräftigen Denkmalbereiche einen Aufsatz von Elke Janßen-Schnabel voranzustellen, der mit seinem Überblick über die wichtigsten stadtbaugeschichtlichen Stationen der Entwicklung des Rheinlandes einen Hinweis gibt, wo noch besonders dringender Bedarf für den Erlass von Satzungen besteht. Andererseits wurde das Schutzinstrument „Denkmalbereich“ auch ohne Anstoß durch das Rheinische Amt für Denkmalpflege bereitwillig durch die Städte und Gemeinden genutzt. Wenn der politische Wille zum Schutz historischer Quartiere mit städtebaulichen Vorstellungen im Einklang stand und durch den Wunsch bestärkt wurde, für die betroffenen Bürger finanzielle oder steuerliche Vergünstigungen zu erschließen.
Die Auseinandersetzung mit der hier vorgelegten Dokumentation der 81 geschützten rheinischen Denkmalbereiche führte folgerichtig auch zu der lange umstrittenen Frage des Schutzumfanges von Denkmalbereichen. Der Beitrag von Jörg Schulze stellt klar, dass Satzungen nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht nur das Erscheinungsbild, sondern auch die Substanz schützen können. Diese bisher leider noch kaum gesehene Möglichkeit kann bei zukünftigen Denkmalbereichen genutzt werden durch eine jeweils spezifische Festlegung des sachlichen Geltungsbereiches und damit des Schutzumfanges auf Substanz und/oder Erscheinungsbild.
Grundlage wäre ein entsprechend begründetes Gutachten des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege. Der Denkmalbereich soll in jedem Fall den Fortbestand des Erscheinungsbildes sichern. Ob darüber hinaus der substantielle Erhalt des Bestandes erforderlich ist, muss bei den bereits rechtskräftigen Satzungen jeweils im Einzelfall überprüft werden. Soweit die bisherigen Inventarisationsergebnisse dies zuließen, wurde im Katalogteil dieses Heftes, in Anlehnung an § 25. Abs. 2, DschG NW, auch die „erhaltenswerte Bausubstanz“ dargestellt. Diese Kategorie von Objekten, die unterhalb der Denkmalbedeutung angesiedelt sind, aber wesentlich zum Verständnis einer historischen Situation beitragen, wird in zukünftigen Denkmalbereichssatzungen durch Festlegung des Substanzschutzes nicht unbedingt erforderlich.
Insgesamt zeichnet der Bestand an rechtskräftigen Denkmalbereichen ein äußerst lebendiges Bild stadtbaugeschichtlicher Kultur im Rheinland. Eine eingangs erwogene Gliederung des Kataloges nach stadtbaugeschichtlichen Gattungen ließ sich nicht verwirklichen, da viele Bereiche heterogen aus mehreren Entwicklungsstadien sich zusammensetzen und gleichzeitig beispielsweise Aussagen zu den Gattungen Dorf, mittelalterliche Stadt, barocke und gründerzeitliche Stadterweiterung und Wiederaufbau nach dem Krieg erlauben. Weitgehend unproblematisch war dagegen die alphabetische Ordnung der Anlagen nach dem Ort, dem sie nach der Gemeindereform von 1975 zugehören. Sind die dem Gemeinde- oder Stadtverband zugehörenden namengebenden Orte selbst durch eine Satzung geschützt, ist, unabhängig von der tatsächlichen Satzungsbezeichnung, die von den Städten und Gemeinden gewählt wurde, immer vom Ortskern die Rede.
In der langen Bearbeitungszeit für dieses Arbeitsheft von mehr als vier Jahren kommt auch zum Ausdruck, dass die Texte überwiegend von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus der Abteilung Praktische Denkmalpflege neben ihrer Alltagsarbeit erstellt wurden. Die Texte beruhen generell auf den Gutachten, die das Rheinische Amt für Denkmalpflege zur Aufstellung der jeweiligen Satzungen erarbeitete. Herangezogen wurden auch die vorliegenden Inventare und die ortsgeschichtliche Standardliteratur wie z. B. das Handbuch der historischen Stätten Deutschlands, Band Nordrhein-Westfalen. Eine vollständige Sichtung der jeweils zur Ortsgeschichte vorliegenden Literatur und des oft umfangreichen Kartenmaterials oder gar die Auswertung archivalischer Quellen war in diesem Rahmen nicht möglich. Jeder Denkmalbereich ist durch einen Ausschnitt aus der Deutschen Grundkarte dargestellt. Eingetragen sind die Bereichsgrenzen, die denkmalwerten und - soweit erhoben - erhaltenswerten Bauten und ein Nordpfeil soweit die Kartenausschnitte nicht genordet sind. Eine ursprünglich vorgesehene weitergehende Darstellung auch der Wasserflächen, der historischen Grünanlagen und Freiflächen, der Sichtbezüge zur Wahrnehmung einer schützenswerten Ortssilhouette, erhaltenswerter Baumbestand, Hecken, Mauern, Pflasterungen und Firstrichtungen ließ sich aus finanziellen Gründen nicht realisieren.
Bei der Darstellung des denkmal- und erhaltenswerten Bestandes sind Abweichungen von den oftmals schon älteren Karten, die den Denkmalbereichssatzungen beiliegen, möglich, da die aktuelle Situation gezeigt werden sollte.
Dieses Arbeitsheft dokumentiert mit seinem Katalogteil den denkmalrechtlich erreichten Zustand des Jahres 1994. Es ist absehbar, dass sich der Bestand an Denkmalbereichen in den folgenden Jahren noch erhöhen wird und es wird reizvoll sein, das heute sich ergebende Bild in 10 oder 15 Jahren mit dem dann erreichten Zustand in Vergleich zu setzen.
(Walter Buschmann, Rheinisches Amt für Denkmalpflege, LVR, aus: Mainzer (Hrsg.) 1996)
Literatur
Mainzer, Udo (Hrsg.) (1996)
Denkmalbereiche im Rheinland. (Arbeitshefte der rheinischen Denkmalpflege 49.) Köln.
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