Auf dem Spielplatz in der Marienstraße in Kamp-Bornhofen befindet sich ein kleines Holzfloß. Dieses Floß, mit einer Holzhütte versehen, erinnert an die Zeit der Rheinflöße. Sie trieben in riesigen Ausmaßen den Rhein hinunter. Kamp-Bornhofen kann auf eine jahrhundertelange Verbundenheit zur Schifferei und Flößerei zurückblicken. Am Rheinufer der Ortsgemeinde befand sich ein Liegeplatz für Flöße.
Wie sah ein Rheinfloß zur damaligen Zeit aus? Die Abmessungen der Flöße wurden durch die zu durchfahrenden Stromstrecken und die zu erwartenden Wasserstände beeinflusst. Auf der Mittelrheinstrecke hatten die Flöße eine Länge bis zu 300 Metern und eine Breite bis zu 70 Metern. In den Jahren von 1913 bis 1970 war nur eine maximale Länge von 220 Metern erlaubt.
Zusammenbau der Flöße Der Zusammenbau eines Floßes wurde von den Flößern als „Einbinden“ bezeichnet. Die von den Nebenflüssen in kleineren Einheiten zum Rhein gebrachten Flöße wurden dort zu einem „Rheinfloß“ zusammengebaut. Dies war für die Flößer eine harte Arbeit. Zuerst wurden Tannen- und Fichtenstämme – als sogenanntes Tragholz - in die erste und somit unterste Lage des Floßes eingebunden. Für das Ein- oder auch Zusammenbinden wurden größtenteils „Wiedzöpfe“ benutzt. Das waren Stämmchen von Hasel oder Hainbuche, auch teilweise junge Tannenbäumchen, die bis zu einem Jahr gewässert und anschließend in einfachen Öfen gedämpft und dann mit schweren Eisenzangen wie Stricke zusammengedreht wurden (siehe Abbildung in der Mediengalerie). Diese Verbindungen waren sehr elastisch und haltefähig. Auf die untere Lage des Floßes wurden weitere Stämme gezogen, um darüber eine weitere Lage zusammenzustellen.
Mit Flößerhaken, dem Universalwerkzeug der Flößer, einer bis 3 Meter langen Holz-Stange mit Eisenspitze und seitlich gekrümmtem Hacken, und Tauwerk wurden die Holzstämme von den Flößern auf die bereits vorhandene Holzlage gezogen. Für diese Arbeit war natürlich enorme Muskelkraft erforderlich. Ein Rheinfloß hatte bis zu 4 Lagen. In der oberen, das heißt der letzten Lage, wurden die nicht so schwimmfähigen, schweren Eichen- und Buchenstämme verbaut. Nachdem nun die Floßfläche mit mehreren Lagen erstellt worden war, wurden aus rohen Brettern Hütten gebaut. Schlafstätten der Flößer, für den Floßmeister sowie für die Hilfskräfte. Ferner kamen noch Hütten für die Küche und den Proviant hinzu. Etwa in der Mitte des Floßes wurde quer über die Breite in einer Höhe von etwa 3 Metern eine Kommandobrücke aufgebaut, von der aus das ganze Floß überblickt werden konnte. Die erforderliche Ausrüstung, wie Floßanker und Tauwerk, wurden auf beiden Seiten des Floßes in einsatzbereite Positionen gebracht.
An den beiden Floßenden wurden Lappenbrücken aufgestellt, um dort jeweils bis zu 20 Lappen aufzunehmen. Die ebenfalls von den Flößern gefertigten Lappen, auch Streichen genannt, waren etwa 15 Meter lange, mittels Baumstämmen gefertigte Ruder. Der Abstand zwischen den einzelnen Lappen betrug etwa 3 Meter. Diese Lappen dienten ausschließlich der Steuerung das heißt der Kurshaltung eines Floßes. Ferner wurden an beiden Floßseiten noch die „Hunde“, eine Art Schoorbaum, angebracht. Bei diesen handelte es sich um große Fichtenstämme, die am hinteren Ende des Floßes mittels schwerer Ketten befestigt wurden. Geriet das Floß ungewollt zu nahe ans Ufer, schützten sie das Floß vor Beschädigungen. An jeder Floßseite wurden die Ankernachen (große Ruderboote) festgemacht.
Da die gesamte Floßmannschaft während der mehrwöchigen Reise versorgt werden musste, wurde der benötige Proviant wie Brot, Fleisch, Fett, Dürrfleisch sowie Hülsenfrüchte, Salz, Bier und Wein in der Proviant-Hütte verstaut. Da das Rheinwasser zur damaligen Zeit noch die Qualität von Trinkwasser besaß, benötigte man keine Trinkwasservorräte.
Wer konnte ein solches „Ungeheuer“ beherrschen? Der erste Mann, der auch die Verantwortung für das Floß und die Besatzung innehatte, war der Floßmeister. Er war vom Eigentümer, dem Floßherrn, angestellt und agierte in seiner Abwesenheit als sein Vertreter. Gleich dem Kapitän eines Schiffes, hatte der Floßmeister dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Floß „Zucht und Ordnung“ herrschten. Wer nicht gehorchte, wurde kurzerhand an Land oder auf einer einsamen Rheininsel ausgesetzt.
Die rechte Hand des Floßmeisters war der Steuermann. Unter diesem standen die Flößer, die als Meisterknechte, Ankerknechte, Floßknechte und natürlich als Lehrbuben oder Floßjungen tätig waren. Eine wichtige Rolle auf dem Floß spielten die Köche. Diese mussten die gesamte Mannschaft (bis zu 300 Personen) - mit kräftigen Speisen – bei guter Laune halten (siehe Abbildung in der Mediengalerie). Um während der Floßfahrt die Arbeiten zum Ausbringen und Einholen von Ankern, dem Bewegen (Rudern) der Lappen, dem Setzen von Hundstämmen zu bewältigen, wurden zusätzlich Hilfskräfte benötigt. Vom Floßführer wurden daher vor Abfahrt noch kräftige Männer unterschiedlicher Nationalitäten angeheuert, die von den Flößern „Tiroler“, nach den Befreiungskriegen von 1813 – 1815 auch „Kosaken“ genannt wurden. Ihre Hütten befanden sich auf dem vorderen Teil des Floßes, also getrennt von denen der Flößer. In jeder Hütte fanden etwa 50 Personen Platz.
Der „Floß-Schein“ war die Zulassungsurkunde für die Fahrt Bereits in der „Revidierten Rheinschifffahrtsakte“ vom 17.10.1868, der sogenannten „Mannheimer Akte“, wurde im Artikel 25 folgendes vorgeschrieben: „Die Flösser haben für jedes Floss, mit welchem sie den Rhein befahren wollen, eine Bescheinigung der betreffenden Landesbehörde nach beiliegendem Muster B. mit sich zu führen, aus welcher die Zahl und die Art der Hölzer, sowie deren Gewicht ersichtlich sein muß. Diese Bescheinigung [Floss-Schein] vertritt die Stelle des Manifestes (Artikel 9.) und ist den Polizei-, Hafen-. Zoll- und Wasserbaubeamten, sowie den Floss-Untersuchungs-Commissionen auf Erfordern vorzuzeigen.“
Floss-Untersuchungskommissonen gab es in den Ländern Baden, Hessen und Preußen. Ihnen gehörten Beamte der Landesbehörden an, die über fundierte Kenntnisse des Schifferei- und Flößereiwesens verfügten. Nach Zusammenstellung des Floßes wurde vom Floßführer die Abnahme und Zulassung bei der jeweilig zuständigen Behörde beantragt. Erst nach Erteilung eines Floß-Scheines durfte die Reise angetreten werden. In der „Rheinschifffahrts-Polizeiordnung“ für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Rhein vom 01.11.1897 wurde unter anderem die Bezeichnung des Floßes, die Verpflichtungen des Floßführers, die Breite und die Länge des jeweiligen Floßes, die Bemannung, die Ausrüstung, die Wahrschau der Flöße, die Untersuchung der Flöße vorgeschrieben.
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