Die günstigen Finanzierungen unter ausdrücklichem Bezug auf das Reichsheimstättengesetz vom 10. Mai 1920 ermöglichten Beziehern mittlerer Einkommen mit einem Eigenkapital zwischen 1.200 und 4.000 Reichsmark den Erwerb. Reichsheimstätten unterscheiden sich von Genossenschaften in der Bauträgereigenschaft. Heimstättenvereine zum Beispiel hatten eine vermittelnde Funktion zwischen der Stadt als Planungsbehörde und dem Hauserwerber.
Reichsheimstätten sind ein eigener Siedlungstyp, der nicht die Einheitlichkeit einer geschlossenen Genossenschaftssiedlung aufweist, aber die Verwendung genormter Bauteile und abgestimmter Planung zu einer gestalterischen Vergeichbarkeit und Homogenität führt. Charakteristisch sind die großen Fenster, da Licht, Luft und Sonne in die Räume dringen sollten, was ein gestalterisches Merkmal der Reichheimstätten ist.
Der Baustil in Köln-Dellbrück hat demzufolge einen großen historischen Zeugniswert und weist physiognomisch bauliche Gestaltelemente auf, die dieser Zielsetzung des Gesetzes dienten. Charakteristisch sind Reihenhäuser mit wechselnden Frontbreiten und Gruppenhäuser in Dreier- und Viererblöcken ausgeführt. Walmdächer haben Dachgauben und Fassaden sind im Wechsel von Putzflächen und Ziegensteinverblendungen ausgeführt. Die Nutzgärten haben eine für den Familienbedarf entsprechende Größe.
(Peter Burggraaff, Universität Koblenz-Landau und Klaus-Dieter Kleefeld, LVR-Redaktion KuLaDig, 2015)