Während der Zeit des Nationalsozialismus wurde ein strenges Sterilisationsgesetz eingeführt. Dieses Gesetz wurde im Innenministerium unter der Leitung von Wilhelm Frick und mit Hilfe von Arthur Gütt vorbereitet. Das Kabinett nahm es rasch an, es trat am 1. Januar 1934 in Kraft. Das Gesetz erlaubte Zwangssterilisationen und betraf viele Gruppen von Menschen, die als „erbkrank“ eingestuft wurden.
Es wurden spezielle Gerichte, sogenannte „Erbgesundheitsgerichte“, eingerichtet, die über diese Sterilisationen entscheiden sollten. Diese Gerichte bestanden aus Juristen und Medizinern, die die Ideologie des NS-Regimes vertraten. Die individuellen Rechte und Bedürfnisse der Betroffenen wurden dabei kaum berücksichtigt. Bekannte Gutachter in diesen Gerichten waren Karl Bonhoeffer und Werner Villinger. Bis Mai 1945 wurden aufgrund dieses Gesetzes mindestens 400.000 Menschen zwangssterilisiert, was etwa 1 Prozent der Bevölkerung im fortpflanzungsfähigen Alter ausmachte. Bei diesen Eingriffen starben etwa 5.500 Frauen und 600 Männer.
Die Unfruchtbarmachung des Erwin M.
Eine Eins in Betragen
Maria wehrt sich
Straftatbestand der Beleidigung?
Geldstrafe für Maria
Die Unfruchtbarmachung des Erwin M.
Unter den Akten der Geheimen Staatspolizei Neustadt im Speyerer Landesarchiv, Bestand H91 Nr. 6134, finden wir ein Beispiel aus Zeiskam, es geht um Erwin M., Bauhilfsarbeiter, genannt „Erb“ und seine Frau Maria M. , geb. B., wohnhaft in Zeiskam, „Beruf: Ehefrau“. Als Tatbestand finden wir: „Beleidigung der Reichsregierung, bezw. Verg.g.d. Heimtückegesetz, Tatzeit 2.2.1938. Die Beschuldigte ist kein Mitglied der NSDAP oder ihrer Untergliederungen.“
Was war passiert? Hier der Bericht: „Zufolge schriftlichen Auftrags des Bezirksamts Germersheim war der Arbeiter Erwin M. von Zeiskam wegen Unfruchtbarmachung in das städt. Krankenhaus in Landau einzuliefern. Der Auftrag des Bezirksamtes Germersheim stützte sich auf einen rechtskräftigen Beschluss des Erbgesundheitsgerichts Frankenthal, der bereits früher dem Erwin M. zugestellt worden war. Der Aufforderung zur Unfruchtbarmachung hatte M. keine freiwillige Folge geleistet, weshalb seine zwangsweise Einlieferung notwendig war.“
Eine Eins in Betragen
Was war zuvor geschehen? Diesem Beschluss ging ein Antrag des Bezirkamtes auf Unfruchtbarmachung voraus. Das Staatliche Gesundheitsamt Germersheim erstellte daraufhin ein ausführliches Gutachten, einschließlich Intelligenzprüfung, ergänzt durch einen Schüler-Bogen mit den weitgehend durchschnittlichen Noten der ersten bis siebten Klasse der Volkshauptschule. Nur in Betragen hatte Erwin immer eine Eins, sowie den Noten der achten bis zehnten Klasse in der Volksbildungsschule, wo seine Leistungen einschließlich der Betragensnote etwas nachließen. Im November 1937 beschwerte sich Erwins Vater beim Erbgesundheitsobergericht Zweibrücken. Das Beschwerdegesuch hat eineinhalb Schreibmaschinenseiten, auf denen der Vater Stellung nimmt zu den schulischen Leistungen seines Sohnes, der zu diesem Zeitpunkt fast 30 Jahre alt war, ein verheirateter Arbeiter und selbst bereits Familienvater mit vier Kindern. Erwins Vater schreibt in seinem Gesuch, „dass sich die meisten Kinder während des [Ersten] Weltkrieges, welche die Schule besuchten, stark in der Entwicklung beeinflusst wurden(..). Bei jedem größeren Sieg, wenn die Glocken ertönten, war schulfrei“, zudem wechselte das Lehrpersonal ständig. Da er, der Vater, im Krieg war und die Mutter allein mit der Landwirtschaft zu tun hatte, war nicht viel Zeit für Schulisches und zu essen gab es wenig. Der „Gesuchsteller sieht nicht ein, dass es sich um einen angeborenen Schwachsinn handelt und wenn selbst die geistige Entwicklungen etwas fehlen, im Lesen, schreiben usw. so kann er doch voll und ganz den Beweis erbringen, dass er als guter Landwirt oder Hilfsarbeiter seinen Mann stellen kann.“
Diese Beschwerde des Vaters von Erwin M. wurde als unzulässig verworfen. „Eine rechtzeitige Beschwerde des Erwin M. selbst hätte zudem ebenfalls nicht zur Aufhebung der angeordneten Unfruchtbarmachung führen können.“ Am 20.01.1938 stellt das Bezirksamt Germersheim fest, dass „die dem Unfruchtbarzumachenden durch den beamteten Arzt ordnungsgemäß gestellte Frist von 2 Wochen zur Durchführung der Unfruchtbarmachung fruchtlos verlaufen ist“ und ordnet die Zwangseinweisung von Erwin M. in das Städtische Krankenhaus Landau/Pfalz an. Die nächstgelegene Gendarmeriestation Bellheim wurde mit der Durchführung beauftragt.
Maria wehrt sich
Der ausführende Beamte Gendarmerie-Meister Entzminger (Bellheim) fand Erwin M. nicht zu Hause vor, ließ ihn aber dann von seiner Arbeitsstelle nach Hause rufen, las ihm den Beschluss vor und wollte eine Unterschrift zur Empfangsbestätigung. „M. erklärte mir jedoch, dass er nichts unterschriebe, von nichts Kenntnis nehme und sich auch um nichts kümmere. Er gehe auch nicht mit nach Landau und da könne es gerade gehen wie es wolle. Ich habe nun M. auf die Folgen eines Widerstandes aufmerksam gemacht und habe ihm gesagt, dass ich seinen Widerstand brechen werde. Selbst auch die besten und gütlichsten Ermahnungen blieben aber erfolglos, da die Ehefrau immer wieder erklärte, dass ihr Ehemann nicht mitgehe, sie wolle einmal sehen, wer da etwas daran machen kann. Sie haben nur gesunde Kinder und würden auch immer für ihre Kinder sorgen. Nun habe ich M. die Festnahme angekündigt und ihn aufgefordert mitzugehen. In diesem Moment saß M. auf einem kleinen Fußstühlchen im Eck des Zimmers. Um mir den Zugriff zu ihrem Mann zu verwehren, stellte sich die Ehefrau M. direkt vor ihren Mann. Ich wollte nun die M. zur Seite schieben um zu ihrem Mann zu kommen. Dagegen wehrte sie sich und sagte, sie werde mich anzeigen, weil ich sie angegriffen habe. Nur mit Gewalt konnte ich die M. zur Seite bringen und als ich M. selbst die Schließzange anlegen wollte, erklärte er sich bereit mitzugehen. M. selbst hat mir weniger Widerstand entgegengesetzt, dagegen seine Ehefrau. Wegen Widerstand g.d. Staatsgewalt möchte ich aber gegen eine Frau in diesem Falle keine Anzeige erstatten.
Nachdem nun die M. gesehen hatte, dass sie sich gegenüber ihrem Ehemann nicht durchsetzen kann, erging sie sich in die frechsten Äußerungen und sagte schließlich: 'Wenn nur der verrecke det, der wo das veranlasst hat.' In dieser Ausdrucksweise habe ich aber eine Beleidigung der Reichsregierung erblickt, denn Veranlasser ist in erster Linie der Herausgeber des Erbgesundheitsgesetzes. Was sonst die Veranlassung zur Unfruchtbarmachung des M. gegeben hat, ist mir nicht bekannt. M. hat mir lediglich angegeben, dass er schwachsinnig wäre.“
Straftatbestand der Beleidigung?
Als Begleitung hatte der Polizist den ersten Bürgermeister Zeiskams mitgenommen, „dies schon deshalb, weil die M. als sehr widerspenstig bekannt sind.“ Bezeugen kann dieser, dass Maria M. gesagt hatte: „Der wo des veranlasst hat, soll krumm und lahm werden.“ Entzminger hatte dies jedoch anders gehört. Als er die Frau am nächsten Tag nochmals verhörte, gab sie an, dass sie sich an diese Äußerung nicht mehr erinnere. „Sie sei sehr aufgeregt gewesen, da man ihren Ehemann dazu gezwungen habe, dass er unfruchtbar gemacht wird. Nach ihrer Auffassung bestehe dazu keine Veranlassung.“ Der Beamte hält noch fest, dass die Familie vier Kinder hat und dass kein Vermögen vorhanden sei.
Vom Städtischen Krankenhaus Landau kam der ärztliche Bericht, dass Erwin M. am 3.2.1938 unfruchtbar gemacht wurde. „Der Eingriff verlief regelrecht. Die Wunde heilte in acht Tagen ohne Nebenerscheinungen. Der Operierte wurde am 9.2.1938 als geheilt entlassen.“
Geldstrafe für Maria
Neben der Information der Gestapo in Neustadt ging durch das Bezirksamt Germersheim die Strafanzeige Gegen Maria M. an die Staatsanwaltschaft Frankenthal. Ein Vierteljahr später fragte Neustadt in Frankenthal nach dem Stand des Verfahrens. Von dort kam die Antwort, dass gegen Maria M. dort kein Verfahren wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz anhängig ist. Ergänzend kam die Information vom Bezirksamt Germersheim, dass sie am 21. März 1938 „wegen eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Geldstrafe von zehn Reichsmark verurteilt wurde“. Dies wurde im Mai ganz bürokratisch von der Geheimen Staatspolizei „im Anzeigeverzeichnis“ (Registratur) vermerkt.
(Hartwig Humbert, Zeiskam, 2025)