Landwehrzüge wurden in der Zeit von der zweiten Hälfte des 13. bis zum 15. Jahrhundert zur grenznahen Markierung von Herrschaftsbereichen und zum territorialen Gebietsschutz errichtet. Sie bildeten ein Annäherungs- und Rückzugshindernis, das anrückende oder flüchtende Fehdetrupps bzw. kleine Heerhaufen zumindest für eine gewisse Zeit aufhalten konnte. Außerdem dienten diese Grenzbarrieren vor allem der Kontrolle des Überlandverkehrs, da man nur hier an sogenannten Schlägen (Durchlässe mit Schlagbaum, Zollstellen) die Grenze passieren konnte. Auf dem Wall pflanzte man eine mächtige undurchdringliche Hecke, ein sogenanntes Gebück (die Äste wurden miteinander verwoben, „gebückt“). (Abb.47) Im Spätmittelalter sicherte der Landgraben die Grenze zwischen Kurtrier und Nassau. Seiner Struktur nach gehört der Landgraben als eine einwallige bzw. eingrabige Landwehr zum ältesten Formtyp dieser Anlagen. Als dieser kriegstechnisch überholt war, entwickelten sich später Systeme mit zwei, drei oder vier Wällen und Gräben. Eine Reihe von Indizien deuten darauf hin, dass dieses Befestigungswerk nicht von Kurtrier, sondern von Nassau angelegt worden ist. Für die im Spätmittelalter vor allem auch kriegerisch forcierte sehr expansive Territorialpolitik des mächtigen Erzstifts unter dem Erzbischof Balduin von Luxemburg (1307 - 1354) wäre eine solche Grenzbarriere auf dem eigenen angestammten Territorium (Amt Montabaur) wohl nur ein Hindernis gewesen. Es erscheint logisch, dass die Grafschaft Nassau in seiner bedrohlichen Lage das eigene Territorium auch durch eine solche Landwehr gegenüber Trier zu schützen versuchte. Die Lage des Grabens auf der Nassau zugewandten Seite des Walles würde dazu passen. Einige nördlich vom Wall in Richtung Welschneudorf gelegene wüste Ackerterrassen sind ein weiteres Indiz für eine nassauische Landwehr, da vor dem Landgraben, noch auf dem Territorium des Erbauers, Blick- und Schussfeld gewesen sein muss. Es spricht einiges dafür, dass diese Ländereien bis ins Spätmittelalter zu den am nächsten dazu gelegenen Wüstungen Bruchhausen oder Schirpingen gehört haben, so dass die Landwehr danach auf ehemaligem nassauischem Gebiet, also noch vor der Grenze gegen Kurtrier lag.
Als Landesgrenze zwischen Kurtrier und Nassau wurde der Landgraben in diesem Abschnitt erst 1701, nach einem Vergleich, festgelegt. Bis dahin gab es immer wieder Grenzstreitigkeiten, „die Nassauische … über diesen graben ins Trierische, die Churtrierische hingegen wieder herüber ins Nassauische hineingerücket, woraus nichts als lauter streit und ohnnachbarliches verfahren entstanden.“ (vergl. HStAW)
Die Breite des Wall-Graben-Systems beträgt insgesamt im Mittel 7-8 m, die des Walles (Wallsohle) 4,50-5,50 m und die des Grabens 2,50-3,00 m. Von der heutigen Grabensohle aus gemessen erreicht der Wall eine Höhe von 0,80-1 m. Seitdem die Landwehr bedeutungslos geworden war, wurde der Graben allmählich mit Material aus Bodenabtrag und zersetztem Laubmaterial verfüllt.
Das auffälligste Merkmal des Landgrabens ist der mehr oder weniger ausgeprägte Zickzackverlauf. Vom Gelände her ist dieser Zickzackverlauf nicht plausibel zu erklären. Folglich wurde der Landgraben absichtlich so angelegt, um von den Eckpunkten seitwärts unmittelbar den Bereich vor dem Wall einsehen zu können. Dieses fortifikatorische Element im Verlauf und die Lage in der Grenzzone zwischen den ehemaligen Territorien von Kurtrier und Nassau kennzeichnen die Anlage als eine ehemalige Landwehr.
(zusammengestellt von Marco Kilian, Welschneudorf, 2024)
Quellen
HStAW; Abt: 172, Nr4283, fol. 62f. - die zwischen den Nassauischen Gemeinden Dausenau und Zimmerscheid einer- und der Chur-Trierischen Gemeinde Welsch-Neudorf andererseits obwaltende Irrungen in Ansehung der Grenze u. Huth betreffend, 1731, 1780/85