Im Landschaftsplan „Wermelskirchen“ sind folgende Schutzzwecke festgesetzt:
- Erhaltung zur Belebung und nachhaltigen Gliederung des Landschaftsbildes (§ 29 Abs. 1; Ziff. 2 BNatSchG)
- Sicherung der Funktion als Verbindungselement im Biotopverbund von herausragender Bedeutung (§ 21 Abs. 1 u. Abs. 3 Ziff. 4 BNatSchG)
- Erhaltung des Hohlwegs als Lebensraumelement für bestimmte Vogelarten und Insekten (§ 29 Abs. 1; Ziff. 1, 3 u. 4 BNatSchG)
(Biologische Station Rhein-Berg, erstellt im Rahmen des Projektes „Auf den Spuren unserer Bergischen Kulturlandschaft“. Ein Projekt im Rahmen des LVR-Netzwerks Kulturlandschaft, 2020)
Internet
rbk5.rbkdv.de: Auszug aus dem Landschaftsplan Wermelskirchen (PDF, 468 KB, abgerufen 24.07.2020)