Im Landschaftsplan „Wermelskirchen“ sind folgende Schutzzwecke festgesetzt:
- Erhaltung zur Belebung und nachhaltigen Gliederung des Landschaftsbildes (§ 29 Abs. 1; Ziff. 2 BNatSchG)
- Sicherung der Funktion als Verbindungselement im Biotopverbund (§ 21 Abs. 1 u. Abs. 3; Ziff. 4 BNatSchG)
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen, im Sinne des Erosionsschutzes (§ 29 Abs. 1; Ziff. 3 BNatSchG)
- Erhaltung des Hohlweges als Lebensraumelement für bestimmte Vogelarten und Insekten (§ 29 Abs. 1; Ziff. 1, 3 u. 4 BNatSchG)
Der Hohlweg ist bereits in der Tranchotkarte (1801-1828) verzeichnet (vgl. Kartenansicht). Später wurde die zweite Wegeverbindung, die von Ketzberg aus südwestlich in Richtung der Kreisstraße verläuft, als befestigte Straße ausgebaut. Der Hohlweg wird seither nur noch von Fußgängern genutzt.
(Biologische Station Rhein-Berg, erstellt im Rahmen des Projektes „Auf den Spuren unserer Bergischen Kulturlandschaft“. Ein Projekt im Rahmen des LVR-Netzwerks Kulturlandschaft, 2020)
Internet
rbk5.rbkdv.de: Auszug aus dem Landschaftsplan Wermelskirchen (PDF, 469 KB, abgerufen 28.07.2020)