Am Osthang des Hespertals, südlich des Stöckmannshofes, zieht sich ein 780 Meter langer Wall mit einem an der Nordseite begleitenden Graben entlang. Die Wall-Grabenanlage verläuft in einem mit Buchen und Birken bestandenen Hochwald. Der von Südwesten nach Nordosten verlaufende Wall ist 3,10 Meter breit und noch 0,70 Meter hoch. Der nach Süden anschließende Graben ist 2,90 Meter breit und 0,50 Meter tief sichtbar. Wall und Graben sind stark verschliffen, die Grabensenke mit Laub angefüllt. Der Wall ist mit einzelnen hochstämmigen Bäumen, zum überwiegenden Teil Buchen, bewachsen.
An der Nordseite liegt in circa 80 Meter Entfernung der Stöckmannshof, eine mittelalterliche Hofanlage mit angrenzenden Ackerflächen. Zur Südseite hin erstreckt sich ein größeres Waldgebiet bis zur Stadtgrenze. Diese Teilung zwischen Ackerfläche und Waldgebiet lässt sich auf historischen Karten bis zu den Honigmannschen Karten von 1803 bis 1806 zurückverfolgen und dürfte auch bis ins Spätmittelalter hinein Bestand gehabt haben. Einer Karte im Hauptstaatsarchiv Düsseldorf ist der Hinweis auf die hier verlaufende Waldgrenze zu entnehmen. Die Anlage von Waldgrenzen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit mittelalterlichen Waldnutzungsformen und Rechtsnormen.
Waldgrenzen dienten dazu das Vieh, das zur Waldhude in den Forst getrieben wurde, am Entlaufen zu hindern. Im ländlichen Raum des niederbergischen Hügellandes erfolgte im ausgehenden Mittelalter der Zusammenschluss ländlicher Dorfgemeinschaften zu so genannten Honschaften. Eine Honschaft war ein „genossenschaftlich“ organisierter Verbund, der einen Hofverband oder mehrere Orts- bzw. Bauernschaften mit dem dazugehörigen Land, aber kein herrschaftliches Land umfasste. Die Grenzen wurden erst bei Kultivierungen und Interessenkonflikten festgelegt. Die Honschaftserben verfügten über Nutzungsrechte an der gemeinen Allmende „Busch“, „Bende“ und „gemeint“. Diese Flächen wurden unter Aufsicht des Grundherren als Wald- oder Holzgraf von der Honschaft verwaltet. Die Allmenden umfassten das gesamte nicht ackerbaulich genutzte Land, also Wälder, Heiden, Moore und Brüche. Neben dem Recht auf gemeinschaftliche Viehmästung im Wald hatte jeder Honschaftserbe ein Anrecht auf eine Holzgewalt, also ein festgelegtes Los im Wald oder im Bruch. Es handelte sich dabei lediglich um ein Nutzungsrecht. Besitzer war die Honschaft. Die rechtlichen Bestimmungen der Nutzungsrechte für die gemeinen Flächen führten zur Notwendigkeit der Kennzeichnung durch Wall, Hecken und/oder Zäunen. Die Waldkämpe und Flurrelikte dokumentieren eindrucksvoll die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des ländlich agrarischen Raums im Mittelalter und sind ein unverzichtbares Zeugnis der Menschheitsgeschichte im Rheinland. Sie dürften in erster Linie als Denkmäler der agrarischen Nutzung und feudalen Ständeordnung gelten, deren Intensivierung einen der Hauptzüge des spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Territorialstaates darstellt. Sie stellen wichtige landesgeschichtliche Bodenurkunden dar; denn ihre Erforschung dient der Ergänzung und Präzisierung archivalischer Urkunden und historischer Zeugnisse. Aufgelassene Waldgrenzen enthalten nach den bisherigen Erkenntnissen im Erdreich umfangreiches, wissenschaftlich auswertbares Material in Form von Verfärbungen, Schichten und einzelnen materiellen Hinterlassenschaften.
Bodendenkmal Die Waldgrenze ist eingetragenes Bodendenkmal (Essen BodD lfd. Nr. 53, LVR-ABR E 14, Eintragungstext siehe PDF-Datei in der Mediengalerie).
(LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, 2010)
Quellen Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Karten Regierung Düsseldorf, Ü 13, Werden 1822. Landesvermessungsamt NW (Hrsg.), Preußische Kartenaufnahme 1 : 25000 - Uraufnahme, Bl 4608, Werden von 1840/43.
Internet geo.essen.de: Denkmäler in der Stadt Essen (abgerufen 24.01.2020)
Wall-Grabenanlage am Stöckmannshof in Kupferdreh-Rodberg
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