Das spätmittelalterliche Burgmannenhaus in Alf ist ein dreieinhalbgeschossiges Haus. Es wurde im Jahr 1448 durch Adolph von Wildberg erbaut, was durch eine Datierung der Holzbalken (Dendrodatierung) des Hauses herausgefunden wurde. Das Haus wurde in Bruchsteinbauweise erbaut. Das Haus war ein ehemaliges Zehnt- und Hofhaus der Burg Arras, einer im frühen 12. Jahrhundert gegründete Höhenburg unweit der Gemeinde.
Burgmannenhäuser Ein Burgmannenhaus bzw. Burgmannenhof oder Burgmannshof wurde vom jeweiligen Burgherren oder Landesherren in Städten mit Festungscharakter auf oder neben größeren Burgen als Wohnsitz eines Burgmannen oder einer Burgmannenfamilie angelegt. Die Höfe lagen oft in einer Vorburg oder in der Stadt oder Siedlung in der Nähe der Stadtbefestigung. Teilweise dienten sie selbst zu Verteidigungszwecken.
Als Burgmann (lat. oppidanus) wurden in Mitteleuropa seit dem 12. Jahrhundert Beamten im Ritterstand und Mitglieder des Adels bezeichnet, die von einem Burgherrn mit der sogenannten Burghut beauftragt waren, das heißt, ihnen unterlag die Hofhaltung, Verwaltung und sie wurden zu Verteidigungs- und Kriegsdiensten hergezogen. Zum Teil waren sie auch für die Abhaltung der „Gerichtstage“ in der Stadt verantwortlich. In der Regel saßen mehrere Burgmannen auf einer Burg oder in ihrer Nähe und bildeten die Burgmannschaft. Da für den Burgmann in der Regel ein spezielles Burgmannenrecht ähnlich dem Lehnsrecht galt, wurden Rechtsstreitigkeiten vor ebendiesem Burggrafen verhandelt. Bei ihrer Aufgabe wurde die adlige Burgmannschaft oft von nichtritterlichem und nichtadligem Personal wie Torwarten und Türmern (Wächter, der in einem Turm die Umgebung beobachtet) unterstützt. Ursprünglich wurde der Burgmann für seinen Dienst neben einer standesgemäßen Wohnung mit Naturalien bezahlt. Sein Vertrag war anfangs durchaus kündbar. Später erhielt er als Entlohnung ein vererbbares Burglehn, das ab dem späten 13. Jahrhundert immer häufiger als festgelegte Geldsumme ausbezahlt wurde.
Seit dem 13. Jahrhundert wurden die Rechte und Pflichten des Burgmanns in einem schriftlichen Burgmannsvertrag geregelt. Dieser legte neben dem Einsatzort und den Zeiten, in denen ein Burgmann auf der Burg anwesend sein musste, manchmal auch die nötige Bewaffnung und Ausrüstung fest. Die Pflicht zur Anwesenheit – Residenzpflicht genannt – bedingte, dass der Burgherr seinen Burgmannen unentgeltlich einen Wohnsitz innerhalb der Burganlage oder zumindest in deren unmittelbarer Nähe zur Verfügung stellen musste. Eine solche Wohngelegenheit wurde Burgmannensitz, Burggut, Burgmannshof oder Burgmannenhaus genannt.
Zehntabgabe Der Begriff Zehnt, Zent, Zehent, Zehnter, Zehend, der Zehnte (auch Kirchenzehnter; lat.: decenia, mittelniederdt.: teghede) bezeichnet eine etwa zehnprozentige traditionelle Steuer in Form von Geld oder Naturalien an eine religiöse (etwa Tempel, Kirche) oder eine weltliche (König, Grundherr) Institution. Eine solche Abgabe war bereits im Altertum in verschiedenen Kulturen nicht nur des Orients bekannt und war über das Mittelalter bis in die frühe Neuzeit üblich. Ihrem Ursprung nach ist dieser Zehnt eine Naturalabgabe in Höhe von einem Zehntel der Ernte. Im Mittelalter wurde der aus dem Alten Testament stammende Zehnt erweitert. Man unterschied zwischen Großzehnt und Kleinzehnt: Großzehnt auf Getreide, Vieh, Holz und Wein und der Kleine Zehnt auf Gartenfrüchte, Kleintiere und Tierprodukte.
Eine wichtige Quelle der Zehntabgabe an der Mosel war der Weinbau. Dabei war der Zehntnehmer nicht nur an der Quantität, sondern auch an der Qualität des abzuliefernden Weines interessiert. Dieses Interesse wirkte sich aus auf die Eröffnung der Traubenlese. Sie wurde durch die Gemeinde je nach Notwendigkeit und Beschaffenheit der Trauben für die zu erntenden („zu lesenden”) Parzellen bestimmt. Gelagert wurden die Abgaben in Zehntscheunen oder Zehntscheuern, einem mittelalterlichem Lagerhaus zur Abgabe und Aufbewahrung der Naturalsteuer. Der Zehnthof (Zehenthof) war in der Rechtsgeschichte des Mittelalters der Hof, auf dem der fällige Zehnt abzuliefern war.
Weitere Zehnhäuser in Alf Ein weiteres Zehnthaus in Alf befindet sich in der Junkergasse 8. Hier steht ein dreigeschossiges Fachwerkhaus, das als Wohnhaus genutzt wird. Es ist teilweise massiv und wurde laut Inschriften am Haus 1760 erbaut.
(Sebastian Weinand, Universität Koblenz-Landau, 2015)
Der hier präsentierte Inhalt ist urheberrechtlich geschützt. Die angezeigten Medien unterliegen möglicherweise zusätzlichen urheberrechtlichen Bedingungen, die an diesen ausgewiesen sind.
Möchten Sie dieses Objekt in der Kuladig-App öffnen?
Wir verwenden Cookies
Dies sind zum einen technisch notwendige Cookies,
um die Funktionsfähigkeit der Seiten sicherzustellen. Diesen können Sie nicht widersprechen, wenn
Sie die Seite nutzen möchten. Darüber hinaus verwenden wir Cookies für eine Webanalyse, um die
Nutzbarkeit unserer Seiten zu optimieren, sofern Sie einverstanden sind. Mit Anklicken des Buttons
erklären Sie Ihr Einverständnis. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Datenschutzseite.